Die nachfolgenden Beiträge wiedergeben die persönliche Meinung von Manfred Kuoni, KuoniConsult.
Als direkt Beteiligter arbeitete ich während einiger Jahre aktiv im Bereiche Planungen. In meiner seinerzeitigen Funktion als Gemeindepräsident mit an der Front für eine neue kommunale Bauordnung und als Mitbeteiligter involviert bei der vorletzten Fassung des kantonalen Baugesetzes des Kantons Schaffhausen. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Partner bei Kuoni Mueller & Partner Consulting AG kam ich oftmals in Berührung mit diversen kommunalen und kantonalen Bauvorschriften quer durch unser Schweizer-Land.
Als Basis für sämtliche Planungen gilt dem Grundsatz nach, das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Raumplanungsgesetz. *Dieses stellt hingegen ein blosses Rahmengesetz dar und enthält relativ wenig Artikel. Es verzichtet auf die Regelung von eigentumsrechtlichen Folgen im Einzelnen. Die Raumordnungskompetenz bleibt bei den Kantonen. Es verzichtet vollständig auf Vorgaben betreffend baupolizeilichen Bestimmungen und stellt somit kein Bundesbaugesetz dar.
Rechtsnatur der Ziele und Grundsätze des RPG
Das RPG bestimmt die Ziele (Art. 1 RPG) und Grundsätze (Art. 3 RPG) der Raumplanung: Ziele sind leitende Vorgaben, wogegen Grundsätze Handlungsdirektiven zur Zielerreichnug darstellen, (*Zitiert aus «20 Jahre BAU- UND IMMOBILIENRECHT» Dr. Felix Huber, Rechtsanwälte, Zürich).
Ortsplanungen im Rahmen der Auflagen RPG und den daraus folgenden Entwicklungen und Auflagen stellen an die Planungsbehörden und Planer sehr hohe Anforderungen. Sie sollten darum insbesondere die Gewähr bieten, dass bei der Erarbeitung sichergestellt wird, dass mit der Kommune absolut vertraute Personen, darin vertreten sind.
Leider nimmt die aktuelle schweizerische Raumordnung keine Rücksicht darauf, ob es sich um dörfliche, halbstädtische oder städtische Orte handelt. Mit anderen Worten, was für Basel, Bern oder Zürich gilt, soll auch in «Cumpadials» angewendet werden. E ipso, wenn im städtischen Raum verdichtetes Bauen angedacht ist, soll dies auch in einem an sich schützenswerten Dorfbild im dörflichen Mittelland oder in den Bergen gelten. Mir scheint es mangelt zunehmend am Vorhanden-sein gesunden Menschenverstandes. Dabei wird die Qualität einer Örtlichkeit leider vielfach einem Überhandnehmen finanzieller Begehrlichkeiten Einzelner (Privater und Investorengruppen geopfert.
Einheit über Alles? Hatten wir das nicht schon einmal als Staatsmaxime. Soll dieses gescheiterte Motto nun wieder auch in unserem Land appliziert werden. Wir beklagen die Entwicklung einer «Zehn Millionen Schweiz», tun aber Alles um diesem Unsinn den Weg zu ebnen.
Unter diesen Prämissen habe ich im letzten Jahr im MITWIRKUNGSVERFAHREN zum Kommunalen räumlichen Leitbild (KRL). Stellung genommen. Meine Gedanken dazu können Sie meinem nachfolgenden Schreiben an den Stadtrat Maienfeld entnehmen.
Siehe nachfolgend mein Schreiben an den Stadtrat Maienfeld als offener Brief.
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